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13.02.2014

E-Shisha - Recht und Gesundheit

Eine neue Variante der E-Zigarette wird zurzeit an Kiosken verkauft und erregt Aufmerksamkeit: Gemeint sind die relativ preisgünstigen „Einweg-Shishas“ oder „Shishas to go“, die ähnlich wie eine elektronische Zigarette funktionieren. Sie sind mit unterschiedlichen Aromen bestückt, komplett ausgestattet und sofort einsatzfertig. Die Shisha ist mit 8-12 Euro bei 600 bis 900 Zügen recht günstig im Verhältnis zu den Kosten einer Schachtel Zigaretten.

Zudem gibt es neuerdings E-Shishas, die gängigen Fruchttabak-Shishas nachempfunden sind. Sie bestehen aus einem Wasserbehälter aus Glas mit mehreren Schläuchen und Mundstücken, an denen jeweils ein Zünder/Schalter für den Verdampfer angebracht ist. Der Dampf wird durch das Wasser eingesaugt und es kommt – wie bei herkömmlichen Shishas – zum „Blubbern“.

Gesetzliche Lage

Was den Umgang mit E-rauchenden Schüler/-innen auf dem Schulgelände anbelangt, so ist die Lage gesetzlich eindeutig: Auch das E-Rauchen fällt unter das Nichtraucherschutzgesetz Nordrhein-Westfalen und ist auf dem Schulgelände untersagt (NiSchG).

http://www.mgepa.nrw.de/mediapool/pdf/gesundheit/Nichtraucherschutzgesetz_NRW_Fassung_ab_Mai_2013.pdf

Fragen und Antworten zur E-Zigarette gibt das Gesundheitsministerium Nordrhein-Westfalen unter http://bit.ly/WxtmB8

 

Derzeit fallen sowohl das Tabakrauchen wie auch das E-Rauchen unter das NiSchG, da dort keine Produktgruppen unterschieden werden: „Das Bundesgesundheitsministerium hat vor kurzem klargestellt, dass im Bundesnichtraucherschutzgesetz ein allgemeines Rauchverbot geregelt wird ohne Unterscheidung bestimmter Produktgruppen wie Zigarren, Zigaretten oder E-Zigaretten. Dementsprechend ist auch in Nordrhein-Westfalen überall dort, wo ein gesetzliches Rauchverbot gilt, die Nutzung der E-Zigarette nicht zulässig.“ (Quelle: http://bit.ly/WxtmB8)

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) besagt, dass „in der Öffentlichkeit keine Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche abgegeben werden dürfen noch darf hier Kindern und Jugendlichen das Rauchen gestattet werden (JuSchG, §10 Abs.1).
Da hier „Tabakwaren“ und „Rauchen“ nicht ausdrücklich spezifiziert werden, kommt es aktuell zu Auseinandersetzung darüber, ob Jugendlichen das Rauchen „tabakfreier“ Produkte in der Öffentlichkeit gestattet ist.

Aktuell wird darüber gestritten, ob das E-Rauchen mit dem Tabakrauchen verglichen werden kann. Eine Shisha-Händlerin aus Münster hat hierzu „erfolgreich“ geklagt. Die Rechtslage ist derzeit nicht geklärt.

Bund und Land sind zudem der Auffassung, dass die Flüssigkeiten (Liquids) der E-Zigarette, die den Suchtstoff Nikotin enthalten, unter das Arzneimittelgesetz (AMG) fallen. Hierzu gibt es ebenfalls unterschiedliche Gerichtsentscheidungen.

Zum Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen empfiehlt sich aktuell ein gemeinsames Handeln von Schulen, örtlicher Suchtprävention und Ordnungsämtern und eine kooperative, am Kindeswohl orientierte Verständigung mit Vertreibenden von E-Shishas, E-Zigaretten u.a.

„Paradiesische Gefühle“ und „Entspannung“ sowie ausgefallene Gruppenerlebnisse/Partys versprechen die Hersteller der E-Shishas und sprechen so gezielt und kalkuliert Bedürfnisse und Sehnsüchte von Jugendlichen nach intensiven Erlebnissen, Ruhe und Zusammengehörigkeit an.
Wenn Werbung so verführerisch auf Jugendliche zugeht und wirkt, hat das seinen Preis. Denn mit dem Einstieg in das Rauchen von E-Shishas oder E-Zigaretten verhält es sich ähnlich wie beim Tabakrauchen: der Gebrauch anderer Suchtstoffe (hier Alkohol oder Cannabis) wird begünstigt. Die Hemmschwelle, bei Gelegenheit auf andere Rauch- und Tabakprodukte zurückzugreifen, wird durch das bereits vertraute Einatmen von fruchtig schmeckendem Dampf gesenkt wird.
Kleinere Kinder reagieren auf Rauch noch instinktiv mit körperlicher Abwehr. Bei den ersten Zigaretten im Jugendalter werden körperliche Abwehrreflexe, u.a. einhergehend mit Husten und leichter Übelkeit – insbesondere unter „Gruppendruck“ – systematisch unterdrückt. 
Das psychische Verlangen wird zur körperlichen Abhängigkeit wenn die E-Shishas nikotinhaltige Liquids enthalten.

„Grundsätzlich warnt die NRW-Gesundheitsministerin angesichts noch ungeklärter gesundheitlicher Risiken vor den möglichen gesundheitlichen Folgen durch den Konsum von E-Zigaretten, vor allem mit nikotinhaltigen Liquids. Denn klar ist, Nikotin ist eine pharmakologisch wirksame Substanz. Beim Inhalieren von Nikotin – unabhängig, ob Rauch oder Dampf inhaliert wird – nimmt der Körper erhebliche Nikotinmengen auf.“ (MGEPA)

Vielfach diskutiert wird, ob E-Zigaretten als Entwöhnungshilfe geeignet sind oder eine „gesunde Alternative“ zum Rauchen sind. Bisher konnte keine Studie dies belegen. Als Entwöhnungshilfe für Jugendliche, die das Rauchen aufgeben wollen, hat sich die E-Zigarette nach bisheriger Kenntnis nicht bewährt.

 

Weitere Informationen zur E-Zigarette: